Satzung des TSB 1847 Ravensburg e.V.

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen TSB 1847 Ravensburg e.V. Er ist in das Registeramt des Amtsgerichts Ravensburg eingetragen und hat seinen Sitz in Ravensburg.

§2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§3 Zweck
a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Seine Tätigkeit ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit selbstlos zu fördern durch die Pflege des Sports und der freien Jugendhilfe.
b) Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins erhalten sie für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.
c) Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, welche den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
d) Parteipolitische, konfessionelle oder rassistische Zwecke dürfen innerhalb des Vereins nicht angestrebt werden.

§4 Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. in Stuttgart, dessen Satzung er anerkennt.
Demgemäß unterwirft er sich auch in den Satzungen und Ordnungen (Rechtsordnung, Spielordnung, Disziplinordnung, Amateurordnung) den Mitgliedsverbänden des Württembergischen Landessportbundes, deren Sportarten im Verein betrieben werden, nämlich
Badminton, Basketball, Faustball, Fechten, Fußball, Handball, Yoga, Judo, Leichtathletik, Ringen, Tischtennis, Turnen, Volleyball, Wintersport, Tennis.
Dies gilt insbesondere auch für Einzelmitglieder des Vereins.
Die Aufnahme neuer Sportarten wird vom Vereinsrat genehmigt. Diese Sportarten werden in Abteilungen betrieben.

§5 Mitgliedschaft
I. Erwerb der Mitgliedschaft:
1.)
a) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede männliche oder weibliche Person werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet hat.
b) Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vereinsvorstandes. Voraussetzung hierfür ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag.
c) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung ernannt.
2.)
Personen im Alter von 14 - 18 Jahren gelten als Jugendliche, Personen unter 14 Jahren als Kinder.
Ihre Aufnahme erfolgt ebenfalls durch Beschluss des Vereinsvorstandes auf Grund eines von einem Erziehungsberechtigten gestellten schriftlichen Antrags.
3.)
Mit der Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied zur Förderung des Vereinszweckes, es unterwirft sich den Satzungen und Ordnungen des Vereins und des Württembergischen Landessportbundes sowie derjenigen Verbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden und die Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. sind.
II. Verlust der Mitgliedschaft
1.)
Durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung auf den Schluss des Kalenderjahres erfolgen kann, wobei die Austrittserklärung von Kindern und Jugendlichen durch den Erziehungsberechtigten abzugeben ist.
2.)
Durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Ausschluss kann durch den Vorstand beschlossen werden,
a) wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für eine Zeit von mindestens 6 Monaten in Rückstand gekommen ist.
b) bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzungen, die Satzungen des Württembergischen Landessportbundes oder eines Verbandes, dem der Verein als Mitglied angehört.
c) wenn sich das Mitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins, des WLSB oder eines Verbandes, dem der Verein angeschlossen ist, in gröblicher Weise herabsetzt.
Vor dem Ausschlussbeschluss in den Fällen 2.b) und 2.c) ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen innerhalb 2 Wochen gegenüber dem Vorstand ein Berufungsrecht an die nächste Hauptversammlung zu, zu welcher er einzuladen ist. Auf dieser ist ihm ggf. Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Bestätigt die Hauptversammlung den Ausschlussbeschluss, so ist dieser endgültig; wird er nicht bestätigt, so gilt er als aufgehoben.
Bis zur Rechtskraft des Ausschlusses ruhen die Rechte des Mitgliedes.
Für Jugendliche und Kinder gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß. Entsprechende Erklärungen sind dem Erziehungsberechtigten gegenüber abugeben. Gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstandes besteht jedoch ein Berufungsrecht an die Hauptversammlung für sie nicht.

§6 Beiträge
Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedbeitrages wird durch die Hauptversammlung festgesetzt. Mitglieder, die aus finanziellen oder sonstigen Gründen zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages nicht in der Lage sind, können auf Antrag hiervon durch den Vorstand ganz oder teilweise befreit werden.
Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.
Der Mitgliedsbeitrag ist im voraus zu entrichten. Der Einzug des Beitrages erfolgt grundsätzlich mittels Abbuchungsverfahren. Mitglieder, die sich diesem Verfahren nicht unterwerfen, haben für die Einzugskosten aufzukommen. Der Vorstand kann hierfür eine Pauschale festlegen.
Der Vorstand kann besondere Bestimmungen über die Zahlungsweise, die Fälligkeit, die Erhebung einer Mahngebühr im Verzugsfalle usw. treffen.

§7 Organe
(1) Die Organe des Vereins sind:
a) die Hauptversammlung,
b) der Vereinsrat,
c) der Vorstand.
(2) Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Die Mitgliederversammlung kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und/oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne von
§ 3 Nr. 26a EStG beschließen.

§8 die Hauptversammlung
A) Die ordentliche Hauptversammlung:
1. Jeweils im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahr findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Sie ist vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter, einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens 2 Wochen zuvor durch Veröffentlichung in der örtlichen Tagespresse.
2. Die Tagesordnung hat zu enthalten
a) Erstattung des Geschäfts- und Kassenberichtes durch den ersten Vorsitzenden und den Kassier,
b) Bericht der Kassenprüfer,
c) Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
d) Beschlussfassung über Anträge, wobei die Anträge in der Tagesordnung aufzuführen sind,
e) Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer im zweijährigen Turnus.
3.
a) Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens 1 Woche vor der Hauptversammlung beim ersten Vorsitzenden eingereicht werden. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind. Über ihre Zulassung entscheidet die Versammlung.
b) Anträge zur Änderung des Satzung können als Dringlichkeitsanträge nicht zugelassen werden.
4. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der Erschienenen erforderlich. Grundsätzlich kann jede Abstimmung bzw. Wahl durch Akklamation erfolgen. Erhebt jedoch ein anwesendes ordentliches und stimmberechtigtes Mitglied Widerspruch, so ist die betreffende Abstimmung bzw. Wahl geheim durch Stimmzettel vorzunehmen.
Kinder haben kein Stimmrecht. Jugendliche werden mit 16 Jahren als ordentliches Mitglied stimmberechtigt. Kinder und Jugendliche können nicht zu Mitgliedern des Vorstandes und zu Kassenprüfer gewählt werden. Im übrigen sind alle stimmberechtigten ordentlichen minderjährigen Mitglieder passiv wahlfähig, wenn sie die Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters hierzu nachweisen.
Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, so ist das zuständige Finanzamt zu befragen.
5. Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere über die gefassten Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und dem Vorsitzenden oder von dessen Stellvertreter zu unterzeichnen ist.
B) Die außerordentliche Hauptversammlung
Sie findet statt:
a) wenn sie der Vorstand aus Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält,
b) wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder schriftlich gefordert wird. Für ihre Einberufung gelten die gleichen Vorschriften wie zu 1.

§9 Der Vereinsrat
1.Der Vereinsrat setzt sich zusammen aus:
a) dem Vorstand,
b) den Abteilungsleitern, wobei jede Abteilung ein Mitglied in den Vereinsrat entsenden kann, die Abteilung Turnen 2 Mitglieder, wovon eines weiblich sein muss.
2. Zur Ausübung verschiedener Sportarten bestehen im Verein einzelne Abteilungen. Jede Abteilung wählt mit einfacher Stimmenmehrheit ihre Abteilungsleiter, Übungsleiter, Kassen- und Gerätewarte und, soweit dies in den jeweiligen Abteilungen erforderlich ist, weitere den Abteilungsleiter unterstützende Hilfskräfte.
3. Die Abteilungen haben das Recht, mit Zustimmung des Vereinsrats Sonderbeiträge zu erheben. Diese Beiträge verbleiben den Abteilungen zur eigenen Verwendung.

§10 Aufgaben des Vereinsrates
1. Der Vereinsrat unterstützt und berät den Vorstand bei der Leitung des Vereins. Der Vorstand soll in wichtigen Angelegenheiten die Beschlussfassung des Vereinsrates herbeiführen.
2. Vorbehalten sind der Beschlussfassung des Vereinsrates der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten und die Erstellung und Änderung von Baulichkeiten.
3. Über die Bildung und Auflösung einzelner Abteilungen wird der Vereinsrat gehört.
4. Rechtzeitig vor Beginn jeden Geschäftsjahres haben die Abteilungsleiter dem Vorstand schriftlich ihr finanziellen Wünsche, die begründet werden müssen, bekanntzugeben. Der Vorstand bestimmt in einer Vereinsratssitzung die Zuteilung der zur Verfügung stehenden Mittel an die einzelnen Abteilungen. Am Ende eines jeden Geschäftsjahres haben die Abteilungsleiter dem Vorstand Rechenschaft über die zugeteilten Mittel abzulegen.

§11 Der Vorstand
Der von der Hauptversammlung zu wählende Vorstand besteht aus:
1.
a) dem ersten Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister,
d) dem Schriftführer und Pressewart
e) dem Jugendvertreter,
f) der Frauenvertreterin,
g 6 Beisitzern, aus denen zwei Fachausschüsse gebildet werden.
2. Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten. Ihm obliegt insbesondere die Verwaltung des Vereinsvermögens. Das zum Vermögen des Vereins gehörende Ged hat er verzinslich anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist. Für verzinsliche Anlegung gilt § 1807 BGB entsprechend.
3. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Über die Beschlüssse des Vorstandes ist einProtokoll zu führen, das von dem ersten Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.
4. Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so wird dessen Amt kommissarisch durch ein Mitglied des übrigen Vorstandes verwaltet. Bei Ausscheiden des Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter ist jedoch unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die einen neuen Vorsitzenden bzw. einen stellvertretenden Vorsitzenden zu wählen hat.
5. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

§12 Vertretung
Der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein, jeder mit Einzelvertretungsbefugnis, von welcher der Stellvertreter im Innenverhältnis nur Gebrauch machen darf, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist. Der erste Vorsitzende führt den Vorsitz in allen Versammlungen und im Vereinsrat
§13 Auflösung des Vereins
a) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
b) Für den Fall einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ravensburg, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sportbereich zu verwenden hat.

Satzungsänderungen:

Satzung vom Juni 1979
§13 Absatz b) wurde am 26.5.2014 geändert, die Änderung erfolgte auf Grund des einstimmig gefassten Beschlusses durch die Hauptversammlung.


Satzung vom Mai 2014
§7 wurde erweitert um (2), Möglichkeit für die Ehrenamtspauschale. Die Änderung erfolgte am 20.12.2017, sie erfolgte auf Grund des einstimmig gefassten Beschlusses durch die Hauptversammlung am 26.6.17.